Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 5A_345/2020 Erw. 5.2.).