2.4. Die Klägerin hat für die Betreuung von D. einen Betreuungsvertrag mit der Kita "E." abgeschlossen (Berufungsantwortbeilage 14). Gemäss ihren eigenen Ausführungen soll D. während zwei Arbeitstagen dort betreut werden. Der Beklagte weist allerdings grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass der Vertrag eine Betreuung von je 8 Stunden an fünf Tagen vorsieht; im Übrigen werde C. in der Ganztagesschule sein (Eingabe vom 7. Juli 2022, S. 13). Der Beklagte wirft der Klägerin daher vor, dass es in R. gar keine persönliche Betreuung für die Kinder geben werde (Eingabe vom 7. Juli 2022, S. 9).