erst danach vom Beklagten betreut wird). Am Vormittag schliesslich wird C. im Kindergarten betreut und D. an zwei Wochentagen von der Klägerin und an einem vom Beklagten. In dieser Übersicht nicht berücksichtigt ist die Tatsache, dass der Beklagte (in umstrittenem und nicht genau zu eruierendem Umfang) die Betreuung offenbar häufig nicht selber vornimmt, sondern die Kinder durch seine Mutter oder Partnerin betreuen lässt. Insgesamt ergibt sich, dass es sich bei der Klägerin um die bisherige Hauptbetreuungsperson handelt, auch wenn auch der Beklagte einen wesentlichen Teil der Betreuung übernommen hat.