Dies ergibt innerhalb von 14 Tagen 10 Übernachtungen bei der Klägerin und 4 Übernachtungen beim Beklagten, wobei dazu auch stets die Abende davor samt Abendessen und Einschlafen sowie die Morgen danach samt Aufstehen und Morgenessen gehören. Was das Mittagessen und die Nachmittage anbelangt, ist die Betreuung ausgeglichener zwischen den Eltern verteilt, wobei aber auch dort die Klägerin etwas mehr Betreuungsarbeit leistet (die Klägerin betreut drei Mittage unter der Woche inkl. jenen zusammen mit den Kindern bei der Grossmutter, der Beklagte zwei; beide Elternteile betreuen je zwei Nachmittage unter der Woche, wobei C. am Donnerstag Nachmittag bis 15:00 Uhr im Kindergarten ist und