Daraus ergibt sich, dass die Kinder in den Wochen, in welchen sie das Wochenende beim Beklagten verbringen, vier Mal bei der Klägerin übernachten (Mo-Mi. und So.) und drei Mal beim Beklagten und in den anderen Wochen sechs Mal (zusätzlich Fr. und Sa.) bei der Klägerin und einmal (Do.) beim Beklagten. Dies ergibt innerhalb von 14 Tagen 10 Übernachtungen bei der Klägerin und 4 Übernachtungen beim Beklagten, wobei dazu auch stets die Abende davor samt Abendessen und Einschlafen sowie die Morgen danach samt Aufstehen und Morgenessen gehören.