78] und 22 f. [act. 91 f.]), hingegen waren sie am Montagmorgen in der Zeit vor der Kita/dem Kindergarten und am Abend wie vereinbart bei der Klägerin. Unbestritten ist im Grundsatz auch, dass die Kinder an den Betreuungstagen des Vaters (insbesondere aufgrund der zeitlichen Beanspruchung durch seine Ausbildung zum Primarlehrer) teilweise nicht durch ihn persönlich betreut wurden, sondern durch seine Mutter oder seine Partnerin, umstritten ist der Umfang der von ihm selber geleisteten Betreuung (gemäss seinen eigenen Aussagen "sehr viel" [Protokoll S. 15]); gemäss der Klägerin sei die Betreuung an seinen Tagen "zu 90 %" durch seine Mutter erfolgt [Protokoll S. 7 f.].).