2.2. Gemäss richterlich genehmigter Vereinbarung vom 9. Juli 2020 übten die Parteien eine alternierende Obhut aus; der Beklagte sollte die Kinder jeden Donnerstag nach Kita-Schluss bis Freitag, 18.00 Uhr, sowie jedes erste und dritte Wochenende, von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, betreuen, und die Klägerin die restlichen Tage. Gemäss im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Parteien arbeitete die Klägerin jedoch am Montag, weshalb die Kinder tagsüber in der Zeit, in welcher sie nicht in der Kita bzw. im Kindergarten waren, von ihrer Grossmutter, der Mutter des Beklagten, betreut wurden (vgl. Protokoll vom 22. Februar 2022, S. 9 [act. 78] und 22 f. [act.