2.1.4. Das Gericht bzw. die Kindesschutzbehörde hat - mit Wirkung ab dem tatsächlichen Wegzug eines Elternteils - soweit nötig die Betreuungs-, Be- suchsrechts- und Unterhaltsregelung anzupassen (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), und zwar gegebenenfalls auch für den Fall eines negativen Entscheides, d.h. wenn das Kind am bisherigen Ort verbleibt und der Elternteil alleine wegzieht. Materiell bildet die Regelung im Sinn von Art. 301a Abs. 5 ZGB einen notwendigen Bestandteil des Entscheides über den Wegzug, weil nach dem Gesagten die konkrete Ausgestaltung der Betreuung und des persönlichen Verkehrs die Frage beeinflusst, welchen Aufenthaltsort das Kind in seinem besten Interesse haben soll.