instruktionsrichterlichen Entscheid, mit dem die aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, bereits nach Deutschland verbracht hat, und die intensive gerichtliche Auseinandersetzung das für das Kindeswohl wichtige Zusammenwirken der Eltern offensichtlich wesentlich beeinträchtigt, was auch mit - 11 - einem starken Loyalitätskonflikt der Kinder einhergehen dürfte, ist möglichst beförderlich über die Frage des künftigen Wohnsitzes der Kinder zu befinden. Es rechtfertigt sich daher, darüber zunächst einen Teilentscheid zu fällen und gestützt auf das Resultat dieses Teilentscheids in einem weiteren Entscheid die Unterhaltsbelange zu behandeln.