2. Im vorliegenden Berufungsverfahren strittig sind im Wesentlichen die Genehmigung der Verlegung des Wohnsitzes der gemeinsamen Kinder durch die Klägerin nach R. (mit der damit verbunden alleinigen Obhutszuteilung an die Klägerin und einer an die grosse Distanz angepasste Regelung des Besuchsrechts des Vaters) sowie die Regelung des Ehegatten- und Kinderunterhalts ab dem vorgesehenen Wegzug der Klägerin mit den Kindern nach Deutschland.