4. Es soll Ziffer 3 der Verfügung vom 05.04. betreffend Unterhalt für die Ehefrau aufgehoben werden und die bestehende Regelung in der ursprünglichen Verfügung vom 09.07.2020 beibehalten werden somit kein persönlicher Unterhalt geschuldet sein. 5. Es soll Ziffer 4 der Verfügung vom 05.04. im Absatz 2, Nettoeinkommen des Gesuchs Gegners ab 1. Juli 2022 aufgehoben werden und festzustellen, dass sein Einkommen nach wie vor Fr. 3'249.00 beträgt. 6. Es soll der Berufung die aufschiebende Wirkung gewährt werden.