Bedarf D.: bis 30. Juni 2022: Fr. 976.00 ab 1. Juli 2022 bis 13. Februar 2030: Fr. 525.00 ab 14. Februar 2030: Fr. 672.00 5. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.00 verrechnet, sodass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 1'600.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchstellerin hat dem Gericht Fr. 800.00 nachzuzahlen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."