1.3. In Abänderung von Ziffer 3.3. der mit Entscheid vom 9. Juli 2020 genehmigten Vereinbarung (SF.2019.98) wird der Gesuchsgegner berechtigt erklärt, die gemeinsamen Kinder D., geboren am tt.mm. 2018 und C., geboren am tt.mm. 2016, ab 1. Juli 2022 ein Mal pro Monat von Freitagabend bis Sonntagabend zu besuchen sowie sechs Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. Die Ehegatten haben sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig abzusprechen.