6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 2.2. Mit Klageantwort vom 15. November 2021 beantragte der Beklagte: "1. Auf das Rechtsbegehren unter Ziff. 1. des Gesuches vom 13.09.2021 ist nicht einzutreten und es sei ein KEMN-Verfahren zu eröffnen, worin das betreffende Gesuch unter Wahrung der Untersuchungs- und Offizialmaxime betreffend das Kindeswohl zu verhandeln ist, unter Ladung von Zeugen und Erstellung entsprechender Gutachten.