3. In Abänderung von Ziffer 7. der mit Entscheid vom 9. Juli 2020 genehmigten Vereinbarung (SF.2019.98) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Juli 2022 monatlich vorschüssig € 238.50 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'000.00 wird zu vier Fünfteln mit Fr. 2'400.00 dem Beklagten und zu einem Fünftel mit Fr. 600.00 der Klägerin auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin drei Fünftel der gerichtlich auf Fr. 4'065.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegten Parteikosten für das Berufungsverfahren, somit Fr. 2'439.40 zu ersetzen.