3.2.4. Die Ausführungen des Beklagten sind insofern nicht schlüssig, als nach Abzug zweier Darlehen von Fr. 10'000.00 und Fr. 20'000.00 vom Kontosaldo von Fr. 72'000.00 ein Betrag von Fr. 42'000.00 und nicht Fr. 30'000.00 verbleiben würde; die beiden Darlehen sind im Übrigen unbelegt. Doch selbst wenn die Darlehen bestünden und angerechnet würden, würde der verbleibende Betrag zur Deckung der auf den Beklagten entfallenden Verfahrens- und Parteikosten ausreichen, wobei er diese nötigenfalls von der Klägerin klageweise erhältlich machen müsste.