3.2.3. Dazu führte der Beklagte in seiner Berufung aus, es sei zwar zutreffend, dass das Haus verkauft worden sei. Das Geld sei jedoch auf einem Sperrkonto des Notars. Gemäss Vertrag dürfe das Geld nur im Einverständnis beider Ehegatten an diese ausbezahlt werden. Die Klägerin möchte das Geld für sich beanspruchen und gebe keine Unterschrift. Auf dem Konto seien nun Fr. 72'000.00. Beide Eltern hätten Darlehen für den Hauskauf gegeben, der Vater des Ehemannes Fr. 20'000.00, die Mutter der Ehefrau Fr. 10'000.00. Der Rest würde unter den Ehegatten aufgeteilt, also blieben rund Fr. 30'000.00 übrig. Im Moment habe der Beklagte keinen Zugriff und sei somit vermögensarm.