Dabei ist unerheblich, aus welcher Quelle sie stammen und was mit ihnen bezweckt werden soll (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182). Ungeachtet dessen, ob der in Frage stehende Betrag - wie vom Gesuchsteller begehrt - hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wird oder ob er - wie von seiner Ehefrau beabsichtigt - vollumfänglich auf sie übertragen wird, würde der Betrag auch unter Berücksichtigung eines Notgroschens von Fr. 10'000.00 bis Fr. 15'000.00 (vgl. W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz.