"Nach Angaben des Gesuchstellers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung sind vom Erlös aus dem Verkauf der ehelichen Liegenschaft noch Fr. 70'000.00 oder Fr. 80'000.00 bei einem Notar deponiert, wobei er sich mit seiner Ehefrau noch nicht über die Aufteilung habe einigen können (act. 103). Solche Vermögenswerte sind bei der Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei ist unerheblich, aus welcher Quelle sie stammen und was mit ihnen bezweckt werden soll (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 182).