Im Übrigen hat er der Klägerin drei Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Diese sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 für ein deutlich überdurchschnittlich aufwändiges Verfahren (§ 3 Abs. 1 ilt. b und d), einem Abzug von 20% für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AbwT), Zuschlägen von je 20% für die Schutzschrift vom 27. Mai 2022 und die Eingaben vom 21. und 28. Juli 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), dem Rechtsmittelabzug von 25% (§ 8 AnwT) einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 (§ 13 AnwT) sowie dem Mehrwertsteuerzuschlag (7.7%) auf Fr. 4'065.70 festzusetzen.