3. 3.1. Damit obsiegt der Beklagte mit seiner Berufung bezüglich Kinder- und Ehegattenunterhalt je teilweise, bezüglich der mit Teilentscheid vom 5. September 2022 behandelten Fragen der Bewilligung zum Wechsel des Aufenthaltsorts sowie der Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs unterlag er jedoch vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beklagten vier Fünftel der auf Fr. 3'000.00 festzusetzenden obergerichtlichen Verfahrenskosten (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) aufzuerlegen. Im Übrigen hat er der Klägerin drei Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen.