Darauf ist abzustellen. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ergibt sich ein Einkommen von € 3'279.60, woran der Beklagte mit € 1'639.80 zu beteiligen ist. 2.11.4. Daraus ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten von € 238.50 (€ 1'878.30 ./. € 1'639.80). Der eheangemessene Selbstbehalt von € 1'280.00 (Ziff. 21.4 Leitlinien Oberlandesgericht) bleibt somit gewahrt, selbst wenn dieser kaufkraftbereinigt auf € 1'975.70 (€ 1'280.00 x 166.7 / 108.0) festgesetzt wird. - 17 -