2.11.2. Vom bereinigten Einkommen des Beklagten von € 4'977.00 (vgl. oben E. 2.10.3) sind somit die Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt € 803 (€ 436.50 + € 366.50) abzuziehen, was ein massgebliches Einkommen des Beklagten von € 4'174.00 ergibt. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus ergibt sich ein Einkommen von € 3'756.60, woran die Klägerin hälftig mit € 1'878.30 zu beteiligen ist.