2.10.5. Der Unterhaltsbedarf der Kinder nach deutschem Recht ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle und beträgt bei diesem massgeblichen Einkommen nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (§ 1612b BGB; Ziff. 11.2. Richtlinien Oberlandesgericht) für die 6-jährige C. € 436.50 und den 4-jährigen D. € 366.50. Die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für spätere Altersstufen erübrigt sich, nachdem die Scheidungsklage bereits hängig ist und die Unterhaltsbeiträge in jenem Verfahren langfristig festzusetzen sein werden. - 16 -