2.10.3. Um das Einkommen des Beklagten in Schweizer Franken an dem in Euro ausgedrückten notwendigen Selbstbehalt messen zu können, wäre dieses grundsätzlich in Euro umzurechnen (Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe 5 UF 87/14 vom 5. August 2016 N. 60). Der Euro-Umrechnungs- kurs liegt derzeit marginal unter 1 (ca. 0.98), nachdem er vor rund einem halben Jahr noch marginal über 1 lag. Es rechtfertigt sich daher, in diesem Verfahren von einem Umrechnungskurs von 1:1 bzw. einem bereinigten Einkommen des Beklagten von € 4'977.00 auszugehen.