(E. 5.3.2.1.5. mit Verweis auf E. 5.3.1.1.4). Für VVG-Prämien rechnete die Vorinstanz dem Beklagten Fr. 52.00 an und den Steuerbetrag schätzte sie auf Fr. 1'012.00. Diese Beträge sind von den Parteien im Berufungsverfahren nicht gerügt worden. Daraus ergibt sich ein Nettoeinkommen (nach deutschem Recht) von Fr. 5'327.00. Davon ist gestützt auf Ziff. 10.2.1. der Richtlinien Oberlandesgericht eine Pauschale von 5% für berufsbedingte Aufwendungen, jedoch höchstens € 150 abzuziehen. Entsprechend der annähernden Parität des Wechselkurses rechtfertigt sich ein Abzug von Fr. 150.00.