Es erscheint daher gerechtfertigt, wie die Vorinstanz von einem hypothetischen (oder nach der Terminologie des deutschen Rechts fiktiven) Einkommen von Fr. 6'741.00 auszugehen. Nachdem sich der Beklagte bereits im Rahmen seiner Arbeitslosigkeit um Stellen bemühen musste und dies auch getan hat, ist ihm dazu, obwohl im das begründete Urteil der Vorinstanz gemäss Angabe in der Berufung erst am 23. Mai 2022 zugestellt worden ist (Berufung S. 17), keine weitere Frist als wie von der Vorinstanz bis zum 1. Juli 2022 anzusetzen.