Gestützt darauf sind keine Umstände glaubhaft gemacht, welche den Beklagten an der Erzielung eines Einkommens in der Grössenordnung seiner letzten Anstellung bei der SBB hindern würden. Es erscheint daher gerechtfertigt, wie die Vorinstanz von einem hypothetischen (oder nach der Terminologie des deutschen Rechts fiktiven) Einkommen von Fr. 6'741.00 auszugehen.