2.9.4. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beklagte bei seiner letzten Anstellung bei der SBB ein Burn-Out erlitten hat. Allerdings hat der Beklagte weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren irgendwelche medizinische Belege zu seinem aktuellen medizinischen Zustand bzw. zu einer allfälligen (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit vorgelegt. Zwar hat er als Berufungsbeilage 20 die monatlichen Formulare der Arbeitslosenversicherung mit einer Auflistung seiner Arbeitsbemühungen zwischen August 2021 und April 2022 eingereicht. In den Rechtsschriften fehlen allerdings Ausführungen im Detail zu den einzelnen Bewerbungen.