2.9.2. Der Beklagte beanstandet mit der Berufung die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Er habe sein Einkommen nicht absichtlich reduziert und die SBB habe ihm keinen Job mehr anbieten können. Er habe ein Burnout gehabt und eigne sich nicht fürs Marketing. Er bemühe sich aber im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosengeldern um eine Anstellung. Zudem absolviere er eine Ausbildung als Lehrer, nach deren Abschluss er Fr. 100'000.00 verdienen werde, wovon seine Kinder ebenfalls profitieren würden. Das deutsche Recht kenne kein hypothetisches Einkommen (Berufung S. 15 ff.).