2.7.2. Der Beklagte ist schweizerischer Staatsbürger, die Klägerin deutsche Staatsbürgerin (vgl. etwa die Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde S. vom 18. Mai 2022, Berufungsantwortbeilage 7) und die Kinder verfügen sowohl über die schweizerische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft (vgl. etwa die Unterhaltsvorschussanträge an die R. Behörden vom 20. Mai 2022, Berufungsantwortbeilagen 19 und 20, S. 1).