2.7. 2.7.1. Gemäss Art. 15 HUntÜ kann jeder Vertragsstaat einen Vorbehalt anbringen, dass seine Behörden sein innerstaatliches Recht anwenden werden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Staatsangehörige dieses Staates sind und der Verpflichtete dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Schweiz hat einen solchen Vorbehalt angebracht. - 12 -