2.6. Vorliegend sind die vom Beklagten an die Klägerin einerseits und die gemeinsamen Kinder andererseits zu zahlenden Unterhaltsbeiträge strittig und zwar ab dem Zeitpunkt, in welchem diese ihren Wohnsitz nach Deutschland (R.) verlegt haben. Nach Art. 4 HUntÜ ist auf diese Unterhaltsansprüche damit deutsches Recht anzuwenden.