2.5. Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUntÜ; SR 0.211.213.01); sowohl die Schweiz als auch Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Gemäss Art. 4 HUntÜ ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Wechselt der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neuen gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden.