2.4. Art. 2 Ziff. 1 LugÜ sieht einen allgemeinen Gerichtsstand im Staat des Wohnsitzes des Beklagten vor. Der Beklagte hat vorliegend seinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb die schweizerischen Gerichte auch für die Regelung des Kindes- und des Ehegattenunterhalts zuständig sind. Auf die besonderen Gerichtsstände für Unterhaltsstreitigkeiten gemäss Art. 5 Ziff. 2 LugÜ braucht deshalb nicht näher eingegangen zu werden (wobei hier wohl auch Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ eine schweizerische Zuständigkeit begründen würde).