2.3. Mit der Berufung macht der Beklagte geltend, ab dem Wegzug der Kinder nach Deutschland seien die schweizerischen Gerichte nicht mehr zuständig und es sei deutsches Recht anzuwenden (Berufung S. 14 ff.). Die Klägerin hingegen bringt mit der Berufungsantwort vor, die schweizerischen Gerichte seien für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Juli 2022 auch im Fall des Umzugs der Kinder nach R. zuständig und es gelange schweizerisches Recht zur Anwendung (Berufungsantwort S. 27).