3.13. Mit Verfügung vom 24. August 2022 wies der Instruktionsrichter dieses Gesuch ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 3.14. Mit Teilentscheid vom 5. September 2022 wies das Obergericht die Berufung in Bezug auf den Berufungsantrag Ziffer 1 betreffend Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids (Genehmigung der Verlegung des Aufenthaltsorts, Unterstellung der Kinder unter die alleinige Obhut der Klägerin und Regelung des persönlichen Verkehrs des Beklagten zu den Kindern) ab. 3.15. Die vom Beklagten gegen den Teilentscheid vom 5. September 2022 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat.