5. Es seien die Kinder C. (geb. tt.mm. 2016) und D. (geb. tt.mm. 2018) in geeigneter Weise vor Obergericht zu der von diesen gewünschten Obhutszuteilung zu befragen. […]". 3.10. Mit Eingaben vom 28. Juli 2022 (Klägerin) und 29. Juli 2022 (Beklagter) äusserten sich die Parteien zur Unterhaltsbestimmung nach deutschem Recht. 3.11. Am 2. August 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. 3.12. Mit Eingabe vom 23. August 2022 beantragte der Beklagte den Erlass einer superprovisorischen Verfügung. - 10 -