3.8. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 räumte der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit ein, sich zur Bestimmung des Ehegatten- und Kinderunterhalts nach deutschem Recht für die Zeit nach einem allfälligen Wegzug der Klägerin und der Kinder nach Deutschland zu äussern. 3.9. Mit Eingabe vom 21. Juli 2022 hielt die Klägerin an ihren bisherigen Anträgen fest und beantragte zusätzlich: " […] 3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung mit sofortiger Wirkung zu entziehen." "Eventualiter" beantragte die Klägerin unter anderem: " 4. Es sei eine Berufungsverhandlung durchzuführen.