7. Es soll dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden." 3.4. Am 15. Juni 2022 reichte der Beklagte zwei weitere Eingaben ein. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 20. Juni 2022 beantragte die Klägerin: "1. Es sei die Berufung des Beklagten vom 01. Juni 2022 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium Familiengericht, vom 5. April 2022 (SF.2021.60) zu bestätigen. 3. Es sei das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen.