3.3. Gegen den ihm am 23. Mai 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid vom 5. April 2022 erhob der Beklagte am 1. Juni 2022 Berufung mit den Anträgen: " 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 05.04.2022 soll aufgehoben werden, somit die Verlegung des Wohnsitzes der Kinder nach R. nicht bewilligt werden und die Kinder weiterhin unter geteilter Obhut der Eltern belassen werden. -8-