Der Entscheid wurde den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. 3. 3.1. Mit Gesuch vom 20. April 2022 an das Obergericht des Kantons Aargau beantragte der Beklagte die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung für eine (zukünftige) Berufung gegen den noch nicht in begründeter Ausfertigung vorliegenden Entscheid vom 5. April 2022. Auf dieses Gesuch trat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. April 2022 (ZSU.2022.98) nicht ein. 3.2. Am 27. Mai 2022 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Aargau eine Schutzschrift ein.