ab 14. Februar 2030: Fr. 732.00 (davon Fr. 285.00 Barunterhalt) Der Unterhaltsbeitrag ist geschuldet bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit. 3. In Abänderung von Ziffer 7. der mit Entscheid vom 9. Juli 2020 genehmigten Vereinbarung (SF.2019.98) wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. Juli 2022 monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: bis 13. Februar 2030: Fr. 524.00 ab 14. Februar 2030 bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von D.: Fr. 560.00