2. Sollte der Antrag unter Ziff. 1 nicht gutgeheissen werden, so sei der Antrag Nr. 1 (Ziff. 4 neu) des Gesuches vom 13.09.2021 abzuweisen und dem Kindsvater die alleinige Obhut über die Kinder zu übertragen. 3. Der Antrag Nr. 2 (Ziff. 5 neu) des Gesuches vom 13.09.2021 sei abzuweisen und der Ehemann zu verpflichten, ab 01.10.2021 einen Unterhaltsbetrag von je Fr. 300.00 pro Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulage zu bezahlen. 4. Der Antrag Nr. 3 (Ziff. 7 neu) sei vollständig abzuweisen.