Im Weiteren verpflichtete der Beklagte sich zur Bezahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. Juli 2020 von Fr. 600.00 für C. und von Fr. 690.00 für D., je zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Familienzulagen. Im -3- Übrigen verzichteten die Parteien (je mangels Leistungsfähigkeit) gegenseitig auf Ehegattenunterhaltsbeiträge. 2. 2.1. Mit Klage vom 13. September 2021 beantragte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Q.: