- Die Ehefrau ist berechtigt, die Weihnachts- und Osterfeiertage mit den Kindern zu verbringen. - Silvester verbringen die Kinder in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Ehefrau, in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Ehemann - Die übrigen christlichen Feiertage verbringen die Kinder bei der Ehefrau. - Die islamischen Feiertage verbringen die Kinder beim Ehemann. 3.4. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den Ehegatten."