3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger drei Fünftel seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'520.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 1'512.00, zu bezahlen. - 31 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)