3.2.3. Weitergehende oder abweichende Vereinbarungen, welche die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen und unter Wahrung des Kindeswohls direkt miteinander treffen, bleiben vorbehalten. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird ausgangsgemäss der Beklagten zu vier Fünfteln mit Fr. 1'600.00 und dem Kläger zu einem Fünftel mit Fr. 400.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass der Kläger der Beklagten direkt Fr. 400.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).