- Jedes zweite Wochenende von Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr; - jeden Mittwochnachmittag von 14.00 bis 17.00 Uhr; - - in Jahren mit gerader Jahreszahl: 1. und 2. Januar; Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; 24., 30. Und 31. Dezember; - - in Jahren mit ungerader Jahreszahl: Karfreitag bis Ostermontag; tt.mm. (Geburtstag); 25. und 26. Dezember 3.2.2. Zudem ist Gesuchsgegnerin berechtigt, jährlich 4 Wochen Ferien mit den Söhnen zu verbringen.