1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird die Dispositiv- Ziffer 3.2 des Entscheids des Bezirksgerichts S., Präsidium des Familiengerichts, vom 28. April 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 3.2. 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin ist berechtigt und verpflichtet, die gemeinsamen Söhne wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: